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Luxemburg
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Luxemburg

Das luxemburgerische Recht geht, ähnlich wie auch das zum Beispiel französische Recht, von einer Nachlassspaltung aus. Danach wird zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden. Im Grunde kann hier auf die Ausführung zu den Ländern Frankreich und Belgien verwiesen werden.

Grundsätzlich ist eine Rechtwahl im Erbrecht nach luxemburgerischem Recht nicht möglich; die nach deutschem Recht getätigte Wahl gemäß Artikel 25 Abs. 2 EGBGB wird jedoch anerkannt.

Das luxemburgerische IPR geht ebenfalls vom Grundsatz der Gesamtverweisung aus und erkennt Rückverweisungen sowie Weiterverweisungen an.

Achtung:
Für luxemburgerische Erben gibt es das Vorwegnahmerecht.

Dieses Recht haben luxemburgerische Miterben, wenn an einem Erbfall sowohl luxemburgerische als auch ausländische Staatsangehörige beteiligt sind, sich Nachlassgegenstände in Luxemburg sowie im Ausland befinden und aufgrund der kollisionsrechtlichen Regelungen eine Rechtsordnung über das anwendbare Recht entscheiden soll, welches dem luxemburgerischen Miterben in irgend einer Form geringere Erbrechte einräumt. Wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, kann der luxemburgische Miterbe hinsichtlich des in Luxemburg belegenen Nachlasses den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Erbteil aufgrund der berufenen Rechtsordnung und dem fiktiven luxemburgerischem Erbteil vorwegnehmen.

Die Erfassung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist nach luxemburgerischem Recht formell verboten. Das heißt, dass ein in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Testament zwischen einem Luxemburger und seinem Ehegatten in Luxemburg anerkannt wird. Eine nach deutschem Recht grundsätzlich geltende Bindungswirkung wird allerdings nach luxemburgerischem Recht nicht anerkannt.


II. Materielles Erbrecht in Luxemburg

Das luxemburgerische Recht kennt das Erbrecht nach Ordnungen. Es unterteilt in vier Ordnungen, so dass die Reihenfolge gilt, dass Kinder die Erben erster Ordnung sind, der überlebende Ehegatte der Erbe zweiter Ordnung ist, dann die Verwandten in aufsteigender Linie und zuletzt die Verwandten in der Seitenlinie folgen.

Abkömmlinge und überlebender Ehegatte können nebeneinander erben, ansonsten schließen Erben der näheren Ordnung der Erben der nachfolgenden Ordnung von der Erbberechtigung aus.

Kinder erben zu gleichen Teilen. Wie dargestellt, ist der überlebende Ehegatte ein gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Folgerichtig erbt dieser den gesamten Nachlass, sofern Abkömmlinge des Erblassers nicht vorhanden sind.

Sofern neben dem überlebenden Ehegatten noch Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, so hat der Ehegatte eine Wahl, die er innerhalb von drei Monaten und 40 Tagen nach Eröffnung der Erbfolge durch Erklärung zur Niederschrift gegenüber dem Bezirksgericht, bei welchem die Erbschaft eröffnet wurde, auszuüben ist. Zu entscheiden ist, ob der überlebende Ehegatte das Eigentum an einem Anteil des am wenigsten erhaltenen Kindes an Nachlass bekommt, mindestens jedoch ¼, oder ein Niesbrauchrecht eingeräumt bekommt, welches sich auf den gemeinsam bewohnten Grundbesitz sowie an den dazu gehörigen Einrichtungsgegenständen erstreckt.

Der Erblasser kann seinen Nachlass auch testamentarisch regeln. Das luxemburgerische Erbrecht kennt das handschriftliche Testament, das öffentliche Testament sowie das geheime Testament. Des Weiteren gibt es auch außerordentliche Testamentsformen, so genannte Nottestamente. Zu beachten ist allerdings, dass eine klassische Erbeinsetzung, sowie zum Beispiel im deutschen Recht bekannt, nach luxemburgischen Recht nicht möglich ist. Das luxemburgerische Recht kennt dem Grunde nach nur die gesetzlichen Erben. Sofern nach luxemburgerischem Recht ein Vermögensteil einer anderen Person zugewendet werden soll, geht dies praktisch nur durch Zuwendung eines Vermächtnisses.

Wie auch im französischem und im belgischen Recht gibt es als Pflichtteil ein echtes Noterbrecht in dem Sinne, dass über den Teil, welcher vom Noterbrecht umfasst ist, vom Erblasser nicht verfügt werden darf. Dem Grunde kann auf die Ausführungen zum französischen und belgischen Recht verwiesen werden. Noterbberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die Höhe der Noterbquote hängt von der Zahl der Abkömmlinge ab. Ein Abkömmling erhält als Noterbrecht die Hälfte des Nachlasses. Bei zwei Kindern beträgt das Noterbrecht insgesamt 2/3, bei drei oder mehr Abkömmlingen ist diesen insgesamt ¾ zugeordnet.


III. Erbschaftssteuer


Ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht zwischen Luxemburg und Deutschland nicht.

Besteuert wird nach luxemburgerischem Steuerrecht grundsätzlich die Erbschaft, es handelt sich um eine Erbanfallsteuer. Das Erbschaftssteuerrecht gewährt eine Vielzahl von Steuerbefreiungstatbeständen. Ausführungen würden dem hier gesetzten Rahmen überschreiten. Bitte setzen Sie sich mit Ihrem Erbrechtsberater in Verbindung.

Ansonsten gilt die Unterscheidung zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist man grundsätzlich mit seinem Weltvermögen, wenn man seinen Wohnsitz in Luxemburg hat. Unbeschränkt steuerpflichtig ist man nur hinsichtlich des in Luxemburg befindlichen Grundvermögens, wenn man sonst keinen Wohnsitz in Luxemburg unterhält.


 
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