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Italien
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Italien

Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht ist die Staatsangehörigkeit, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.

Sofern dieser Mehrstaater war, so entscheidet die engste Verbindung, es sei den der Erblasser war auch Italiener- diese Staatsangehörigkeit geht dann vor.

Rück- und Weiterverweisungen lässt das italienische Recht zu, es sei denn es handelt sich um eine Rechtswahl, eine Verweisung auf Formvorschriften oder um einen renvoi der sich aus einem Staatsvertrag ergibt.

Eine Rechtswahl ist im italienischen Recht zulässig. Der italienische Erblasser kann das Recht des Staates wählen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Derartige Gestaltungen sind interessant, gerade für Italiener, die ihren Aufenthalt in Deutschland haben. Allerdings gibt es einiges zu beachten, so dass eine fachmännische Beratung unerlässlich ist.

Die Testierfähigkeit richtet sich nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung.

Das Testament ist formwirksam, wenn es nach dem Ort der Testamentserrichtung, der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seiner Errichtung, bzw. des Todes wirksam ist.

II. Materielles Recht

1. Als gesetzliche Erben sind der Ehegatte, die ehelichen und natürlichen Kinder, die Aszendenten, die Geschwister und die übrigen Verwandten bis zum 6. Grad genannt.

2. Im italienischen Recht gilt der Grundsatz der Universalsukzession, Berufung durch Repräsentation und Erwerb der Erbschaft durch Annahmeerklärung.

3. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen, Eltern, Großeltern oder Geschwistern. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erbt der Ehegatte alleine. Neben einem Kind erbt der Ehegatte die Hälfte, bei mehreren ein Drittel. Neben ehelichen Aszendenten oder den Geschwistern des Erblassers, bzw. den Repräsentanten der Geschwister erbt der überlebende Ehegatte zwei Drittel des Nachlasses. Neben dem hat der Ehegatte noch ein Nutzungsrecht an der Wohnung und dem Hausrat.

4. Wie im deutschen Recht unterscheidet das italienische Recht zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Bei den ordentlichen Testamentformen unterscheidet man zwischen dem eigenhändigen und dem notariellen Testament. Das eigenhändige Testament muss vom Erblasser geschrieben, unterschrieben und datiert sein. Das fehlende Datum führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, allerdings kann es anfechtbar sein. Beachten Sie bitte, dass Testamente nach italienischem Recht nur rein einseitig errichtet werden können. Zudem sind Testamente frei widerruflich und höchstpersönlich.

Achtung:

Das italienische Recht kennt das sogenannte Vindikationslegat, d.h. einzelne Sachen können mit unmittelbarer dinglicher Wirkung vermacht werden. In Deutschland bewirkt die Vermächtniseinsetzung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen denjenigen, der mit dem Vermächtnis beschwert wurde.

5. Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft ist nach italienischem Recht nicht möglich.

6. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört der Ehegatte, die Kinder und die ehelichen Vorfahren, wenn es keine Kinder gibt. Ohne Abkömmlinge beträgt die Pflichtteilsquote des Ehegaten1/2. Ist neben dem Ehegatten ein Kind vorhanden, so beträgt die Quote 1/3 für den Ehegatten und 1/3 für das Kind. Bei mehreren Kindern erhält der Ehegatte ein Viertel und die Kinder teilen sich insgesamt die Hälfte des Nachlasses.

III. Erbschaftssteuerrecht

Es gibt kein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien.

Seit 2001 ist in Italien für alle Erbfälle nach dem 25.10.2005 die Erbschaftssteuer vollständig abgeschafft. Dies gilt sowohl für Erblasser mit Wohnsitz in Italien als auch für in Italien belegenes Vermögen.

Auch Schenkungen unterliegen nicht mehr der Schenkungssteuerpflicht, sie können jedoch, allerdings in stark eingeschränkter Form der Verkehrssteuer unterliegen.

 
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