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Griechenland
I. IPR
II. Materielles Recht
III. Erbschaftssteuerrecht

I. IPR in Griechenland

Anknüpfungspunkt für das anwendbare Erbrecht ist die Staatsangehörigkeit, die der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes innehatte.

Sofern dieser Mehrstaater war, so entscheidet die engste Verbindung, es sei den der Erblasser war auch Grieche- diese Staatsangehörigkeit geht dann vor.

Das griechische IPR folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Es wird nicht, wie z.B. in Frankreich, zwischen verschiedenen Arten von Nachlassgegenständen unterscheiden, was zur Nachlassspaltung führen würde.

Daher sind Rück- und Weiterverweisungen durch das IPR des Heimatstaates bei der Bestimmung der Erbstatuts nicht zu beachten.

Das Erbstatut umfasst weitestgehend alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen zusammenhängen.

II. Materielles Recht

1. Als gesetzliche Erben sind der Ehegatte, die Verwandten des Erblassers und der Staat berufen.

2. Die Erbfolge der Verwandten richtet sich nach vier Ordnungen. Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen die Angehörigen nachfolgender Ordnungen aus. Zur ersten Ordnung gehören die Kinder und die Kindeskinder des Erblassers, zur zweiten Ordnung die Eltern und Geschwister, zur dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge und zur vierten Ordnung gehören nur die Urgroßeltern.

3. Der Ehegatte erbt neben Abkömmlingen, Eltern, Großeltern oder Geschwistern. Nur wenn solche nicht vorhanden sind, erbt der Ehegatte alleine. Neben Abkömmlingen der ersten Ordnung erbt der Ehegatte ¼. Neben Verwandten der anderen Ordnung erbt der Ehegatte die Hälfte. Zudem erhält der Ehegatte einen dem deutschen Recht vergleichbaren Ehegatten Voraus. Neben dem ist von Bedeutung in welchem Güterstand die Ehe geführt wurde. Zum Beispiel erhöht sich der Erbteil pauschal um ein 1/3, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.

4. Das griechische Recht unterscheidet zwischen dem eigenhändigen, dem öffentliche (notariellen) und dem seltenen geheimen Testament. Das eigenhändige Testament ist vom Erblasser zu schreiben, zu unterschreiben und mit Ort und Datum zu versehen. Zudem gibt es noch Nottestamente.

Achtung:

Gemeinschaftliche Testament und Erbverträge in jeder Form werden als nicht wirksam erklärt. Im Ausland gefertigte Testamente und Erbverträge werden von griechischen Gerichten als Verstoß gegen den griechischen ordre public abgelehnt (a.A. teilweise die Literatur).

5. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Kinder und die Eltern des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch ist als Noterbrecht ausgestaltet, dass heißt, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch erhält, sondern in Höhe seines Pflichtteils an der Erbschaft beteiligt ist.

Achtung:

Griechen, die Ihren Wohnsitz in 25 aufeinander folgenden Jahren vor ihrem Tod im Ausland hatten, unterliegen nicht den Beschränkungen der Vorschriften über den Pflichtteil bezüglich der Verfügung von Todes wegen über ihr im Ausland belegenes Vermögen. Unter dieser Voraussetzung wird die Wirksamkeit der Testamente oder anderer letztwilliger Verfügungen bezüglich des sich im Ausland befindenden Vermögens nicht aus dem Grund beeinflusst, dass diese vom griechischen Pflichtteilsrecht abweichen.

III. Erbschaftssteuerrecht

Achtung:

Das griechische Steuerrecht unterliegt häufigen Änderungen.

Grundsätzlich gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen oder für Ausländer, die in Griechenland wohnhaft sind. Jegliches in Griechenland befindliche Vermögen, gleich ob es sich hierbei um bewegliches oder um unbewegliches Vermögen handelt, unterliegt der griechischen Steuer.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die im Ausland geschuldete Erbschaftsteuer von der in Griechenland erhobenen Steuer abgezogen.

Zwischen Deutschland und Griechenland gibt es seit 1912 eine Konvention über die Besteuerung der Erbrechte an beweglichen Sachen, wonach Gegenstände eines Deutschen, der im Zeitpunkt seines Todes keinen Wohnsitz in Griechenland hatte, nur nach griechischem Recht besteuert werden muss, wenn der Erbe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Griechenland hatte. Dieser Fall gilt umgekehrt auch für den griechischen Erblasser mit beweglichem Vermögen in Deutschland.



 
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